Satzung der Squash-Freunde Nord e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Squash-Freunde Nord e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in
90411 Nürnberg (Ortsteil Ziegelstein)
Andernacher Straße 15
und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
Postanschrift ist die postalische Anschrift des ersten Vorsitzenden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Squash-Sports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am
Überschuss und - in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein
darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem für
ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3
Vereinstätigkeit
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der allgemeinnützigen
Förderung des Squash-Sports.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft im Verein endet außerdem automatisch, wenn das Vereinsmitglied
mit zwei oder mehr Monatsbeiträgen in Zahlungsverzug gelangt. Die Fälligkeit regelt
sich nach §6 der Vereinssatzung.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist
unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Quartals zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung,
ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen
Brief bekannt zu geben.
§ 6
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe des
Beitrages und der Aufnahmegebühr sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen
werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Kassier
2. Kassier
Schriftführer
- Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
- Die 1. und 2. Vorsitzenden und der 1. Kassier können den Verein jeweils allein gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
Der erweiterte Vorstand (2. Kassierer und Schriftführer) hat keine Vertretungsbefugnis.
- Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5000.-€ die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich ist.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins (nicht 2. Kassierer und Schriftführer)
die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse gebietet oder 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich
und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung
mitzuteilen.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt,
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der
eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 9/10
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche
Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10
Mitgliederordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Mitgliederordnung mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.
§ 11
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit
diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens
2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen
erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten
Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an den Squash-Rackets-Landesverband Bayern e.V. oder
für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Fürth, die das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden
haben.
|
|